Inhalt dieses Themas:

Es gibt ganz unterschiedliche Stufen einer Vertretung. Unterschiede gibt es in qualitativer Hinsicht, aber auch in Bezug auf die Intensität. Die Art der Vertretung ist auch abhängig von der vertretenen Person. Folgende Themen werden behandelt:
  • Abgrenzungen
  • Qualitative Unterschiede einer Vertretung
  • gerichtliche Verfahren
  • Wo können wir gegebenenfalls helfen?


Abgrenzungen

a)      Vertreter

Der Vertreter tritt für den Vertretenen an dessen Stelle gegenüber Dritten auf. Er weist sich mit einer Spezial- oder einer Generalvollmacht aus. Seine Handlungen erfolgen im Namen und für den Vertretenen. Das Resultat, welches aus einer solchen Vertretung resultiert, hat direkte Wirkungen für den Vertretenen (und nicht etwa für den Vertreter). Der Vertretene beauftragt üblicherweise den Vertreter, für ihn tätig zu werden. Dieses Auftragsverhältnis kann denn auch jederzeit von der einen, wie der anderen Seite aufgekündigt werden.

a)      Berater

Im Rahmen einer Beratung (dazu gibt es ein eigenes Kapitel: "Beratungen") hat der Berater keine Befugnisse, für den Beratenen gegenüber Dritten tätig zu werden. Er müsste dazu konkret beauftragt werden. Mit einer entsprechenden Vollmacht wäre dann wieder ein Vertretungsverhältnis begründet.

a)      Mediator / Vermittler

Liegen Meinungsverschiedenheiten oder gar ein "Streit" vor, geht es dem Rechtssuchenden darum, diese aus der Welt zu schaffen (dazu gibt es im übrigen ein eigenes Kapitel: "Streiterledigungen"). Eine "Streiterledigung" kann einerseits vor entsprechenden Instanzen (insbesondere Gerichten, Spezialgerichten oder Verwaltungsinstanzen) aber auch im Rahmen einer privat organisierten Vermittlung oder einer Mediation stattfinden. Der Vermittler und der Mediator sind an dieser Stelle vom Vertreter abzugrenzen.
  • Unter einem Mediator versteht man ein speziell ausgebildeter "Gesprächsleiter". Dieser hat die Aufgabe, die Streitparteien anlässlich von Gesprächen völlig neutral zu begleiten. Die Idee dabei ist es, dass die Streitparteien von sich aus mit der Zeit eine genau auf ihren konkreten Fall zugeschnittene richtige Lösung finden, eine solche erarbeiten, auf diese massgeschneiderte Lösung stossen. Der Mediator nimmt sich dabei völlig zurück und versucht, jede mögliche Beeinflussung der Parteien zu unterlassen. Im Idealfall unterlässt er es sogar, juristisches Know-how in das Verfahren einzubringen. Er berät die Parteien also nicht. Er lässt sogar allfällige juristische Abklärungen durch Dritte (andere Juristen) erstellen, damit die Neutralität in jedem Falle gewahrt ist. Er vertritt keine Parteien (auch nicht beide). Er versucht lediglich einen Rahmen, ein Klima, eine Umgebung zu schaffen, welche es den Streitparteien ermöglicht, selbst auf die für sie richtige Lösung zu stossen.

  • Im Gegensatz zum Mediator nimmt sich der Vermittler in einem Vermittlungsverfahren nicht eigentlich zurück. Der Vermittler kann auch durchaus ein Berater der einen oder der andern Seite sein. Es ist selbst möglich, dass der Vermittler die eine oder die andere Seite vertritt. Der Vermittler ist üblicherweise ein Sachverständiger, welcher seinen Einfluss über seine fachliche Kompetenz, seine Persönlichkeit und seine Erfahrung einbringt. Er versucht ein gewisses Vertrauensverhältnis aufzubauen, einerseits zwischen den Streitparteien, anderseits von den Streitparteien zu ihm. Der Vermittler nimmt gezielt Einfluss auf den Vermittlungsprozess, indem er berät, sein juristisches Wissen einbringt, Detailfragen klärt, Vorschläge unterbreitet, etc. Er führt die Vermittlungsverhandlungen. Seine diesbezüglichen Kompetenzen gehen genau so weit, wie es ihm die Streitparteien zugestehen. Eines macht er jedoch nie: Er entscheidet nie. Er ist kein Richter.


Qualitative Unterschiede einer Vertretung

Vertretungsverhältnisse gibt es überall. Ein Vertretungsverhältnis wird üblicherweise durch eine Vollmacht begründet. Vollmachten können vielfach mündlich erteilt werden. In vielen Fällen wird jedoch eine schriftliche Vollmacht, allenfalls sogar eine solche mit qualifizierter Schriftlichkeit verlangt. Häufig sind Vollmachten gleich mit einem Auftrag verhängt, etwas ganz Bestimmtes für den Vollmachtgeber / Auftraggeber zu erledigen.
  • Es gibt Bankvollmachten, welche es dem Bevollmächtigten ermöglichen, auf ein Konto, Depot oder gar auf eine ganze Bankverbindung zu greifen.
  • Es gibt Vollmachten, welche den Bevollmächtigten ermächtigen, die Post für einen Dritten oder z.B. für eine Firma entgegen zu nehmen.
  • Es gibt Vollmachten, welche einen Geheimnisträger ermächtigen, einem Dritten Auskunft zu erteilen (eine Bank oder Versicherung darf über eine Geschäftsbeziehung Auskunft erteilen, ein Arzt, Treuhänder, Anwalt, Notar darf mit einem Dritten über ein konkretes Klientenverhältnis, einen konkreten Fall sprechen, etc.).
  • Es gibt Vollmachten, welche den Bevollmächtigten dazu ermächtigen (oder auch beauftragen), für den Vollmachtgeber ein konkretes Geschäft zu erledigen (z.B. etwas entgegen zu nehmen, an einer Versammlung, einer Verhandlung, einer Sitzung, einer Beurkundung, etc. teilzunehmen, eine konkrete Handlung auszuführen, etc.).
  • Es gibt die Vermögensverwaltungsvollmacht, die Anwaltsvollmacht, die Vollmacht, ein bestimmtes Geschäft zu führen (z.B. ein Treuhandmandat).
  • etc.
Alle die vorgenannten Vollmachten sind Spezialvollmachten, welche die Befugnis des Bevollmächtigten mehr oder weniger genau definieren. Innerhalb dieses Bereiches ist der Bevollmächtigte befugt, berechtigt oder vielleicht sogar verpflichtet tätig zu werden.

Daneben gibt es auch die sogenannte Generalvollmacht. Mit der Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte handeln und dabei den Vollmachtgeber verpflichten, wie wenn er der Vollmachtgeber wäre. Allerdings gibt es gewisse Geschäfte, gewisse Handlungen, welche zwingend die persönliche Mitwirkung des Rechtsträgers brauchen. Man nennt diese Geschäfte vertretungsfeindlich oder umgekehrt höchstpersönliche Geschäfte. So ist es nicht möglich zu heiraten, einen Ehevertrag abzuschliessen oder ein Testament zu errichten und sich dabei vertreten zu lassen.

Es versteht sich von selbst, dass Personen, welche nicht handlungsfähig oder nicht urteilsfähig sind, oder welche nicht mehr handeln können, weil sie z.B. gestorben oder verschollen sind, vertreten sein müssen, wenn sie trotzdem ein Geschäft abschliessen wollen oder müssen oder sonst Handlungen anstehen, die an die Hand genommen werden müssen. Einerseits kommen in diesen Fällen z.B. die Eltern (bei unmündigen Nachkommen) oder eine Person, welche durch die Vormundschaftsbehörde bestellt wurde, in Frage. Es kann aber auch z.B. ein Willensvollstrecker sein, der testamentarisch durch einen Erblasser vorgesehen und dann durch die Teilungsbehörde / das zuständige Gericht eingesetzt wurde.



Gerichtliche Verfahren

Es gibt ganz verschiedene gerichtliche Verfahren. Unterschieden wird beispielsweise nach Rechtsgebieten. So gibt es Gerichtsverfahren im Strafrecht, im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht, etc.. Dann gibt es gerichtsähnliche Verfahren, z.B. Administrativverfahren oder betriebsinterne Verfahren. Es gibt ferner Verfahren vor Spezialgerichten oder speziellen Behörden, wie z.B. vor einer Mietschlichtungsstelle, einem Arbeitsgericht, einem Handelsgericht oder aber auch vor einer Selbsthilfeorganisation, der Bankenkommission, der Wettbewerbs- oder der Kartellkommission, etc.

Insbesondere im Zivilverfahren gibt es ganz unterschiedliche Verfahrensarten. Es gibt Verfahren vor dem Friedensrichter, summarische Verfahren, beschleunigte Verfahren, Befehlsverfahren, Feststellungsverfahren, Gestaltungsverfahren, ordentlichen Verfahren, streitige oder nicht streitige Verfahren.

Es gibt selbstverständlich ordentliche aber auch ausserordentliche Rechtsmittelverfahren über verschiedene Instanzen in ganz unterschiedlicher Ausgestaltung. Es gibt Einsprachen, Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden, Verwaltungsgerichtsbeschwerden, Wiedererwägungsgesuche, Appellationen, Berufungen, Rekurse, Nichtigkeitsbeschwerden, Kassationsbeschwerden, Staatsrechtliche Beschwerden, etc.

Um das ganze "zu vereinfachen" gibt es in der Schweiz 26 Prozessrechte und natürlich für die einzelnen Problemkreise auch unterschiedliche Behörden. In einzelnen Kantonen gibt es Polizeirichterämter, in andern Kantonen gibt es Untersuchungsrichter, oder Amtstatthalter, Bezirksanwälte, etc. Hier gibt es Bezirksgerichte, dort Amtsgerichte oder Kantonsgerichte.

Gewisse Verfahren schliessen bis auf wenige Ausnahmen die Vertretung aus. Umgekehrt lassen in andern Fällen die Prozessrechte / Verwaltungsrechtspflegegesetze, etc. eine Vertretung nur durch Anwälte mit speziellen Qualifikationen (Zulassung im betreffenden Kanton, Eintrag in einem Anwaltsregister eines Kantons, etc.) zu. Das ganze ist verwirrlich.

Die Aufgabe der Anwälte ist es insbesondere, das jeweils richtige Verfahren vor der richtigen Instanz anhängig zu machen. Es ist unumgänglich, die Eigenheiten, Spezialitäten, die geschriebenen und sehr häufig eben auch ungeschriebenen "Gesetze" oder "Usanzen" zu kennen, sonst wird das Interesse des Rechtssuchenden nach einer materiellen Beurteilung eines Sachverhaltes unter Umständen mit rein formellen Begründungen abgeschmettert. Mögliche Fallstricke gibt es mehr als genug.

Die Aufgabe der Anwälte besteht aber auch darin, dass der Einsicht zum Durchbruch verholfen werden soll, dass vor Gericht alle verlieren (auch diejenige Partei, die mit ihrer Ansicht voll durchgedrungen ist). Verloren wird Zeit, Geld, Nerven. Häufig werden auch Freundschaften oder Geschäftspartnerschaften aufs Spiel gesetzt. Ein Vergleich, der "schmerzt", (jeder gute Vergleich schmerzt!), aber eine Angelegenheit bereinigt, ist sicher besser als eine länger andauernde unklare Rechtslage, die unter Umständen künftige Geschäfte behindert oder gar verhindert. Ein Prozess kann bei den Betroffenen während den aktiven Prozessphasen gut und gerne 1/3 der verfügbaren Zeit beanspruchen. Diese Zeit fehlt dann natürlich im daily business.



Wo können wir gegebenenfalls helfen?
  • Vertreten, begleiten, beraten
  • Problemanalysen
  • Private Office führen
  • Verhandeln
  • Vergleichsverhandlungen führen
  • Mediation
  • Prozesse führen
  • Verwaltungsverfahren
  • Entscheidungsgrundlagen beschaffen
  • Ziele definieren
  • Schuldbetreibungs- und Konkursfragen / Sanierungen
  • Vollstreckungshandlungen ausführen, nachdem Urteile ergangen sind
  • Ansprüchen durchsetzen
  • etc.