Inhalt dieses Themas:

Gesellschaften gibt es in ganz unterschiedlichen Ausgestaltungen. Entsprechend gibt es auch diverse Versuche, Gesellschaften zu definieren, Typen zu bilden oder über Charakteristika diese zu untergliedern. Nachfolgend soll sehr knapp und selbstverständlich unvollständig eine mögliche Aufgliederung dargestellt werden. Dazu werden folgende Themen kurz behandelt:
  • Der Begriff "Gesellschaft"
  • Rechtsgemeinschaft / Körperschaft / Anstalt (Stiftung)
  • Personenbezogene oder kapitalbezogene Gesellschaften
  • Wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Zweck einer Gesellschaft / Kaufmännisches Unternehmen
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Wo können wir gegebenenfalls helfen?


Der Begriff "Gesellschaft"

Als Gesellschaft im Sinne des Privatrechts ist eine vertraglich begründete und der gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zweckes dienende Personenvereinigung zu verstehen. Sie grenzt sich insbesondere von Anstalten, Stiftungen, Anlagefonds, etc. ab.



Rechtsgemeinschaft / Körperschaft / Anstalt (Stiftung)

Rechtsgemeinschaften sind keine juristischen Personen. Es sind Zusammenschlüsse bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen. Die einzelnen Mitglieder von Rechtsgemeinschaften sind die Rechtsträger und nicht die Gesellschaft. Letztere hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Beispiele für Rechtsgemeinschaften sind etwa die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.

Körperschaften sind juristische Personen und folglich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie sind Rechtsträger wie natürliche Personen. Ihnen allein stehen die Rechte am Gesellschaftsvermögen zu, unabhängig von der konkreten Mitgliedschaft von Personen. Auch ein Wechsel der Mitglieder beeinflusst die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft nicht. Beispiele für Körperschaften sind etwa die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft und der Verein.

Anstalten sind juristische Personen, die nicht aus einem Personenverband bestehen, sondern als anerkannte Organisation zur Verfolgung bestimmter Zwecke begründet werden. Es handelt sich um verselbständigte, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Zweckvermögen. Beispiele für Anstalten sind etwa öffentliche- oder privatrechtliche Anstalten und Stiftungen.

Auch wenn die Untergliederungen auf den ersten Blick durchaus klar sind, verwischen die konkreten Ausgestaltungen der Rechte und Pflichten im Einzelfall. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass das strategische Ziel des Rechtsuchenden detailliert und sorgfältig abgeklärt wird, bevor die richtige gesellschaftsrechtliche Struktur gewählt und ausgestaltet wird.



Personenbezogene oder kapitalbezogene Gesellschaften

Die Unterscheidung zwischen eher personenbezogenen oder eher kapitalbezogenen Gesellschaften kann ebenfalls helfen, die im Einzelfall richtige gesellschaftsrechtliche Struktur zu finden. Wie die nachfolgende Grafik (entnommen aus dem Lehrbuch: Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Arthur Meier-Hayoz / Peter Forstmoser) zeigt, überschneiden sich die Aufgliederungen nach Rechtsgemeinschaften und Körperschaften und diejenige zwischen personenbezogenen und kapitalbezogenen Gesellschaften.





Wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Zweck einer Gesellschaft / Kaufmännisches Unternehmen

Entweder verfolgt eine Gesellschaft wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke. Es sind auch Mischformen denkbar. Um die definierten Zwecke zu erreichen führt eine Gesellschaft allenfalls ein kaufmännisches Unternehmen. Das Gesetz spricht von einem Handels-, Fabrikations- oder anderem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe.

Die Differenzierung zwischen einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zweck einer Gesellschaft und zwischen einer Unternehmung, welche nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird oder eben nicht, weist enge Zusammenhänge auf, ist aber nicht deckungsgleich. Es kann höchstens festgehalten werden, dass Gesellschaften, welche auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sind, sogenannte Erwerbsgesellschaften, regelmässig nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Umgekehrt sind viele Grenzfälle zu beachten, z.B. bei Genossenschaften. Unbestritten ist, dass Grossgenossenschaften, wie z.B. Konsum., Bau- oder Versicherungsgenossenschaften in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Unternehmen sind. Umgekehrt finden sich z.B. bei landwirtschaftlichen Genossenschaften oder andern Selbsthilfegenossenschaften kaum nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Unternehmen.

Es sind alle vier möglichen Varianten denkbar:
  • Wirtschaftliche Zweckverfolgung mit kaufmännischem Unternehmen
  • Wirtschaftliche Zweckverfolgung ohne kaufmännisches Unternehmen
  • Nichtwirtschaftliche Zweckverfolgung ohne kaufmännisches Unternehmen
  • Nichtwirtschaftlicher Zweckverfolgung mit kaufmännischem Unternehmen
Kaufmännische Unternehmen, ob es sich dabei um eine Einzelunternehmung oder um eine Gesellschaft (unabhängig von der konkreten Ausgestaltung) handelt, sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, eine Firma zu bilden und in besonderer Weise Buch zu führen.



Internationales Gesellschaftsrecht

Mehr oder weniger jeder Staat hat ein eigenes Gesellschaftsrecht, welches vorwiegend, jedoch häufig nicht ausschliesslich auf dem eigenen Territorium Wirkungen zeitigt. Soweit ein Bedürfnis besteht, in einem bestimmten Staate ein Geschäft aufzubauen, ist lucerne-law.ch gerne behilflich, mit Fachkräften vor Ort geeignete Formen und Strukturen zu finden und gegebenenfalls auch sinnvolle Strukturen, über die Landesgrenzen hinaus, aufzubauen.

Häufig können ganz bestimmte Zweckvorstellungen über das schweizerische Gesellschaftsrecht nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden. Sei es, dass bestimmte Geschäftstätigkeiten in einem bestimmten Raum nur mit Schwierigkeiten über schweizerische Gesellschaften auszuüben sind (z.B. Handel oder Produktion im asiatischen Raum, hier wäre z.B. eine Hongkonggesellschaft nützlicher oder im Raume der USA, hier wäre z.B. eine USA Gesellschaft oder eine solche aus dem karibischen Raume vorteilhafter, etc.), sei es dass gewisse Ziele mit den hier zur Verfügung stehenden Gefässen nicht erreicht werden können und sinnvollerweise z.B. liechtensteinische Anstalten oder Trusts (Jersey, Guernsey, etc.) oder eine irische Gesellschaft, etc. gewählt wird. Es sind auch andere Gründe denkbar, welche es notwendig machen können, dass ein anderes Gesellschaftsrecht, als das Schweizerische, gewählt wird. In diesem Umfeld kennt sich lucerne-law.ch aus. lucerne-law.ch ist in der Lage, verschiedene mögliche Strukturen, welche im Einzelfall sinnvoll eingesetzt werden können, zu entwickeln und vorzuschlagen, damit Ihre konkreten Bedürfnisse abgedeckt werden können. Zu denken ist dabei etwa an spezifische Gesellschaftsformen, wie sie einzelne Länder (z.B. USA, Irland, Gibraltar, Liechtenstein, Hongkong, div. karibische Inselstaaten, Channel Islands, etc.) zur Verfügung stellen.



Wo können wir gegebenenfalls helfen?
  • Start-up's mit der richtigen Gesellschaft
  • Nursery Dienste
  • Gesellschaften und juristische Personen gründen
  • Gesellschaftsrechtliche Einzel- und Detailfragen klären
  • Gesellschaften strukturieren, umstrukturieren
  • Betriebswirtschaftliche Fragen (Businesspläne, Finanzpläne, Investitionspläne, etc.; Organigramme, Organisationsregle-mente, Funktionsdiagramme, Nutzungsreglemente, etc.; buchhalterische Fragen, Revisionen [interne und externe], etc.; Finanzierungs-, Versicherungs-, Marketings, Anlagefra-gen, etc.; Controling, Informationspolitik [interne, externe], Auftritt, etc.; usw.)
  • Holdingstrukturen erstellen
  • Strukturen entflechten
  • Unternehmensnachfolgen, M & A, MBO
  • Sanierungen
  • Gesellschaften liquidieren
  • Etc.