Inhalt dieses Themas:

Der Gesetzgeber verlangt für gewisse Geschäfte verschiedentlich als Formvorschrift eine öffentliche Beurkundung oder (z.B. auf Dokumenten) eine Beglaubigung. Ohne Einhaltung dieser Formvorschrift, kommen die betreffenden Geschäfte nicht gültig zu Stande oder genügen Dokumente Anforderungen nicht. Unter dieser Rubrik finden Sie ein paar Informationen zum Thema Beurkundung, Beglaubigung und Überbeglaubigung:
  • Sinn und Zweck der öffentlichen Beurkundung
  • Arten von öffentlichen Beurkundungen
  • Überbeglaubigungen
  • Gültigkeit von öffentlichen Beurkundungen
  • Wo können wir gegebenenfalls helfen?


Sinn und Zweck der öffentlichen Beurkundung

Unter "Sinn" wird an dieser Stelle der Sinngehalt, der gedankliche Inhalt einer Norm (z.B. eines Gesetzesartikels) aus subjektiver Sicht des Betrachters, demgegenüber unter "Zweck" die Absicht, die Ziele, die Motive des Schöpfers der Norm verstanden.

Die Frage nach dem Sinn, dem Zweck und der Aufgabe der öffentlichen Beurkundung ist z.B. von Bedeutung, wenn es darum geht, öffentliche Urkunden zu entwerfen oder wenn eine Partei einer entsprechenden Urkunde unterworfen ist. Es geht z.B. um folgende Fragen:
  • Wie hat eine Urkunde formell auszusehen?
  • Wie weit gehen diese Formvorschriften? Gelten sie
    • für den ganzen Vertrag?
    • für Änderungen des Vertrages?
    • für die Aufhebung des Vertrages?
    • für einen allfälligen Vorvertrag?
  • Welche Beurkundungsart ist im konkreten Fall anzuwenden?
  • Sind gewisse Urkundeninhalte zwingend vorgeschrieben?
  • Inwieweit kann der Urkundeninhalt frei bestimmt werden?
  • Sind Urkunden aus einem andern Notariatssprengel, einem andern Kanton oder Land gültig (Ortsformgrundsatz)?
  • Wie weit gehen allfällige Belehrungspflichten?
  • Muss allenfalls mit Haftungen gerechnet werden?
  • Gibt es weitere Gültigkeitserfordernisse, welche für ein konkretes Rechtsgeschäft berücksichtigt werden müssen (z.B. Eintragung in ein Register, Einholung einer Bewilligung, Nachweis bestimmter Qualitäten, etc.)?
  • Welche Wirkungen hat ein Verstoss gegen eine freiwillig vereinbarte Formvorschrift?
  • Etc.
Der Gesetzgeber sah in etwa folgende Hauptzwecke als Begründung für beurkundungsbedürftige Geschäfte:
  • Abschlussklarheit (Auseinanderhalten von Vertragsverhandlungen und Abschluss des Geschäftes / Ernsthaftigkeit des Abschlusswillens)
  • Inhaltsklarheit (klare Formulierung des effektiven Willens)
  • Beweissicherung (Beweislastumkehr, sicherer Beweis für und gegen jedermann, privilegiertes Beweismittel)
  • Erkennbarmachung des Geschäftes für Dritte (Sicherung des Rechtsverkehrs)
  • Übereilungsschutz (die Tragweite des Geschäftes hat Bedeutung, die Beteiligten sollen geschützt und gewarnt werden)
  • Fachmännische Beratung (betr. wirtschaftlicher Tragweite, Rechtsbelehrung, Schaffung einer sauberen Grundlage z.B. für Registereintragungen)
  • Überwachung des Geschäftes im Sinne der Allgemeinheit (Schaffung von sauberen Grundlagen z.B. für Fiskalabgaben oder Registereintragungen)
  • Erschwerung des Geschäftsabschlusses im Interesse der Gemeinschaft (Schaffung von psychologischen Hemmschwellen, Übervorteilungen entgegenwirken)


Arten von öffentlichen Beurkundungen

Grundsätzlich werden Beurkundungen in sogenannte Sachbeurkundungen und rechtsgeschäftliche Beurkundungen unterteilt.

Unter Sachbeurkundungen werden insbesondere Beglaubigungen, aber auch Feststellungsbeurkundungen und die Beurkundung von Vorgängen und Zuständen verstanden. Dabei vergleicht der Notar
  • eine Kopie mit dem Original
  • ein Auszug mit dem Original
  • eine Übersetzung mit dem zu übersetzenden Text
  • eine Unterschrift mit der identifizierten Person
  • eine eidesstattliche Erklärung mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung (nur für das Ausland)
  • eine Druckauflage mit den entsprechenden Beweisstücken, welche diese belegen
  • eine Feststellung mit den entsprechenden Beweisstücken, welche diese belegen
  • eine Ziehung z.B. im Rahmen einer Lotterie mit den entsprechenden Vorgängen
Unter rechtsgeschäftlichen Beurkundungen werden Beurkundungen verstanden, welche es erst ermöglichen, ein Geschäft gültig zustande kommen zu lassen (auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Übereinkunft der Parteien).

Nach Zivilgesetzbuch sind dies etwa:
  • Errichtung von Stiftungen
  • Errichtung von Eheverträgen, von Erbverträgen, von Ehe- und Erbverträgen
  • Errichtung von Inventaren
  • Errichtung von letztwilligen Verfügungen
  • Errichtung von Gemeinderschaftsverträgen
  • Grundstückgeschäfte, wie z.B.
    • Übertragung von Grundeigentum
    • Eigentumsbeschränkungen, (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen, Vormerkungen)
    • Vorkaufs- und Kaufsrechte
    • Begründung von Stockwerkeigentum
    • Begründung von Nutzniessungen und Wohnrechten
    • Begründung von Baurechten
    • Errichtung, Erhöhung, Herabsetzung, Umwandlung, Zusammenlegung, Erneuerung, etc. von Grundpfandrechten (Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülten, Obligationen mit Grundpfandverschreibungen)
Nach Obligationenrecht sind dies etwa:
  • Schenkungsverträge über dingliche Rechte an Grundstücken
  • Entsprechende Kaufverträge, Vorverträge zu einem Kaufvertrag, Kaufrechtsverträge
  • Schenkungen auf den Todesfall hin
  • Bürgschaften
  • Verpfründungen
  • Geschäfte rund um Aktiengesellschaften oder GmbH's, wie z.B.
    • Gründungen
    • Kapitalerhöhungen
    • Kapitalherabsetzungen
    • Fusionen
    • Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
  • Wechsel und Check
  • Versammlungsbeschlüsse von Anleihensgläubigergemeinschaften
Sonstige Beurkundungen:
  • Ziehungen
  • Erklärungen an Eidesstatt
  • Sachbeurkundungen kantonalen Rechtes
  • Freiwillig beurkundete Geschäfte
  • etc.


Überbeglaubigungen

Wenn eine nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht geschaffene öffentliche Urkunde Verwendung im Ausland finden soll oder umgekehrt eine ausländische öffentliche Urkunde Wirkungen in der Schweiz zeitigen soll, ist häufig eine zusätzliche amtliche Bekräftigung dieser Urkunde notwendig. Eine solche amtliche Bekräftigung kann in der Form der Legalisation, der Superlegalisation oder der Apostille erfolgen.

Die Legalisation wird durch die diplomatische / konsularische Vertretung des Staates angebracht, in welchem die öffentliche Urkunde Verwendung finden soll. Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Person, welche unterzeichnet hat, handelte und die Echtheit des Stempels oder Siegels bestätigt.

Bei der Superlegalisation wird ausserdem bestätigt, dass der Aussteller (der Notar oder die Urkundsperson) für die Aufnahme der Urkunde zuständig war und dass bei der Aufnahme die massgebenden Formvorschriften eingehalten worden sind.

Der Legalisation, resp. Superlegalisation muss üblicherweise eine "Zwischenbeglaubigung" durch die Behörden des Errichtungsstaates vorangehen. Diese bestätigen, dass eine kompetente Urkundsperson im korrekten Verfahren die Beurkundung vorgenommen hat. Eine ganze Reihe von Staatsverträgen haben diese Verfahren inzwischen vereinfacht oder gar überflüssig gemacht. Üblicherweise wurde dabei die Legalisation, resp. die Superlegalisation durch die Apostille ersetzt.

Die Apostille wird durch eine Behörde des Errichtungsstaates gesetzt und bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Notars, die Eigenschaft in welcher er gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit welchem die Urkunde versehen ist.



Gültigkeit von öffentlichen Beurkundungen

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass öffentliche Urkunden, welche in der Schweiz formgültig zustande kamen, in der ganzen Schweiz ohne weiteres auch gültig und rechtswirksam sind. Sollen entsprechende Urkunden auch im Ausland Rechtswirkung zeitigen, ist allenfalls eine Legalisation, eine Superlegalisation oder eine Apostille nötig.

Notare oder Urkundspersonen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung tätig werden. Die Kantone kennen dabei ganz verschiedene Ausgestaltungsvarianten, sei dies in Bezug auf die territoriale Beurkundungsbefugnis (z.B. gewisse Beurkundungssprengel), die sachliche Kompetenz (z.B. keine Immobiliargeschäfte), die Ausgestaltung des Notariates (z.B. Beamtennotariat / freies Notariat) oder auch in Bezug auf die Gebühren, welche je nach Geschäft von Kanton zu Kanton erheblich abweichen können. Der Luzerner Notar ist grundsätzlich befugt, sämtliche möglichen beurkundungsbedürftigen Geschäfte abzuwickeln. Die einzige Einschränkung betrifft Grundstückgeschäfte. Hier gilt (wie bei allen andern Kantonen auch) das Territorialprinzip. Ein Luzerner Notar kann nur Beurkundungen in Bezug auf Grundstücke vornehmen, welche im Kanton Luzern liegen. Ferner hat der Beurkundungsakt auf dem Territorium des Kantons Luzern stattzufinden.

Ein Luzerner Notar kann also ohne weiteres eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur gründen oder ein Testament für eine Dame aus dem Kanton Genf verfassen. Er kann für ein Brautpaar aus dem Kanton Schaffhausen einen Ehevertrag beurkunden oder die Unterschrift eines Amerikaners beglaubigen. Er kann die Kopie eines universitären Ausweises eines Chinesen beglaubigen oder gar Gesellschaftsanteile von deutschen GmbH's an neue Gesellschafter abtreten, usw. Er kann Grundstücke in Reiden oder Weggis verschreiben oder belehnen, nicht aber solche in den Kantonen Zug oder Nidwalden. Er kann dagegen einen Erbvertrag errichten, in welchem über eine Liegenschaft aus dem Kanton Basel verfügt wird.



Wo können wir gegebenenfalls helfen?

lucerne-law.ch versteht sich als Dienstleistungsbetrieb und hält dieses Selbstverständnis hoch. Dies bedeutet für den Kunden und Klienten nichts anderes, als dass mit allen Mitteln versucht wird, zuerst deren Interessen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen, auch wenn dies einen Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten erfordert. lucerne-law.ch kann z.B. bei folgenden Bedürfnissen helfen:
  • bei der Beratung im Zusammenhang mit dem Aufzäumen von Geschäften
  • bei der Entwicklung von Ideen, auch Unkonventionellen
  • bei der Umsetzung von Konzepten, auch zu Unzeiten
  • bei der Auslegung von bestehenden Urkunden
  • bei der Durchsetzung von Urkunden
  • beim Verkehr mit Registern
  • bei der notariellen Tätigkeit ganz generell